Stellungnahme des OVBB vom 21.12.2017

 

Der Vorstand hat im Dezember die untenstehende Stellungnahme dem Amt für Soziales in St. Gallen zugestellt.

Untenstehend finden Sie den Download der Stellungnahme als PDF sowie den kompletten Wortlaut der Stellungnahme. Daran anschliessend können Sie direkt Ihren Kommentar dazu eintragen.

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Stellungnahme des OVBB 21.12.2017

 

 

Stellungnahme des OVBB zum Wirkungsbericht und ll. Nachtrag zum Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über das Kindes – und Erwachsenenschutzrecht. Vernehmlassungsverfahren

 

Sicherstellung von Kindeschutzmassnahmen

  • Aus Sicht des OVBB sollte die Subsidiarität von Kindesschutzmassnahmen gewährleistet bzw. gefördert und nicht „abgestraft“ werden. Dazu ist durch die im Kindesschutz aktiven Stellen eine interinstitutionelle Zusammenarbeit aufzubauen.
  • Kindesschutzmassnahmen sollten subsidiär von der Unterstützungsgemeinde finanziert werden, damit eine Intervention zeitnah und bedarfsgerecht eingeführt werden kann.
  • Für einvernehmliche stationäre und ambulante Kindesschutzmassnamen gelten bezüglich Finanzierung die gleichen Bedingungen wie bei von der KESB verfügten.
  • Besteht eine fachlich belegte Notwendigkeit einer Kindesschutzmassnahme muss sie von der Unterstützungsgemeinde finanziert werden, unabhängig ob diese freiwillig oder verfügt ist.
  • Wird die Notwendigkeit in Frage gestellt, muss diese von der KESB abgeklärt werden. Das Ergebnis ist für die Unterstützungsgemeinde bindend.

 

Betreuung im Anschluss an eine Kindesschutzmassnahme

  • Beistände sollten 1 Jahr vor der Volljährigkeit der verbeiständeten Person beginnen, den Übertritt ins Erwachsenenleben
  • Zieht ein Beistand die Errichtung einer Erwachsenenschutzmassnahme in Betracht sollte er eine Prüfung der Verhältnismässigkeit dieser ein halbes Jahr vor der Volljährigkeit bei der KESB beantragen.
  • Es braucht eine Begleitung für diese Person bzw. eine Ansprechperson für Pflegefamilie und Institution, wenn nach Beendung der Beistandschaft aufgrund von Volljährigkeit eine Massnahme weiterläuft, die für den Übertritt in das Erwachsenlebens dienlich ist. Es muss eine gute Betreuung gewährleistet werden, damit die Ausbildung fertig gemacht werden kann, die Finanzierung für eine ev. Platzierung gesichert ist, die Unerfahrenheit in administrativer und lebenspraktischer Hinsicht aufgefangen werden kann. Diese Begleitung könnte durch die Sozialen Dienste gewährleistet werden.

 

Elternbeiträge

  • Das Kantonale Sozialamt erstellt Empfehlungen über die Höhe der Elternbeiträge für die Platzierung und ambulanten Familienhilfen.
  • Der Elternbeitrag für eine ambulante Kindesschutzmassnahme sollte nicht höher sein als eine stationäre Platzierung und bemisst sich an einer Bedarfsrechnung der jeweiligen Familie.

 

Mandate Beistandschaft

  • Die Aufgaben der kantonalen Aufsicht zu erweitern ist sinnvoll, da die verschiedenen KESB im Kanton St. Gallen unterschiedlich arbeiten und auch unterschiedliche Merkblätter zu den selben Themen erstellen. Ziel soll eine Vereinheitlichung insbesondere bei administrativen Prozessen sein. Schnittstellen wie beispielsweise die Übertragung von Massnahmen soll einheitlich geregelt werden und verbindlich sein.
  • Die Einführung verbindlicher Stellenprozente pro Anzahl Mandate im Kindes- und Erwachsenenschutz wäre sinnvoll, um dem Art. 31 EG-KES gerecht zu werden.
  • In der Finanzierung der Mandatskosten gibt es aktuell sehr grosse Unterschiede. Es soll eine kantonale Vereinheitlichung erzielt werden, ähnlich wie bei den Gebühren der KESB. Im Sinne einer Gleichbehandlung sollen die Kosten für die Mandatsführung im ganzen Kanton nach den gleichen Richtlinien erfolgen.

Mit Freundlichen Grüsse

St. Gallen 21.12.2017

Sigmund Graf (Aktuar OVBB), i.V. Rahel Lutz (Präsidentin OVBB)

 

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